Liebe wallicado-Leserin, lieber wallicado-Leser,
meine Stammleser/Innen wissen mittlererweile, dass ich mit meinem blog informieren, aufklären und Lösungen anbieten möchte. Für diejenigen, die noch keine Kenntnis von der Möglichkeit haben, zusätzliche Gelder durch einen Teil des Pflegesachleistungsbetrages, z.B. für Pflegeleistungen während einer Urlaubsreise in Anspruch nehmen zu können, hier ein toller Tipp.
Durch die Reform des Pflegegesetzes gibt es ja seit 2017 die Pflegegrade und damit einheitlich nur noch 125,00 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungsleistungen. Bis zu diesem Zeitpunkt stand meiner Tochter mit Pflegestufe III ein höherer Betrag, nämlich 208,00 Euro monatlich für Betreuungsleistungen zu. Ich empfand das die ganze Zeit unzureichend und suchte nach Möglichkeiten im Gesetzestext, wie ich zum Wohle meiner Tochter einen höheren Betrag erhalten könne.
Lange habe ich mich mit dem Thema beschäftigt und auch die Anwältin meiner Tochter in dieser Sache um Rat gebeten. Es ist etwas knifflig und auf den ersten Blick aus dem Gesetzestext kaum zu erkennen, dass es Möglichkeiten gibt, höhere Beträge für Betreuungsleistungen monatlich erhalten zu können. Doch ich wurde schließlich fündig und freue mich, dir aufzeigen zu können, wie du die Umwandlung des Pflegesachleistungsbetrages für deine/n Angehörige/n nutzen kannst.
Wieviel ist das maximal?
Pflegegrad 1: 0 Euro
Pflegegrad 2: 275,00 Euro/Monat
Pflegegrad 3: 519,20 Euro/Monat
Pflegegrad 4: 644,80 Euro/Monat
Pflegegrad 5: 798,00 Euro/Monat
Beispiel: eine pflegebedürftige Person ist im Pflegegrad 5 eingestuft und erhält monatlich 901,– Euro Pflegegeld. Diese Person wird von Angehörigen ohne Unterstützung eines Pflegedienstes gepflegt. Der Pflegesachleistungsbetrag im Pflegegrad 5 beträgt nach § 36 SGB XI 1.995,00 Euro. Wird dieser Betrag nicht in Anspruch genommen, können max. 40% davon = 798 Euro umgewandelt werden. Es kommt dadurch zwar zur Kürzung des Pflegegeldes, lohnt sich jedoch in vielen Fällen trotzdem, denn es ist eine Steigerung des Betrages um immerhin 55%!
Ich möchte dich an dieser Stelle ermutigen weiterzulesen. Zugegeben, es ist ein bißchen kompliziert und aufwändig, doch es lohnt sich! Du kannst diesen Betrag nutzen um Beträge in Anspruch zu nehmen, die z.B. für pflegebedingte Aufwendungen während einer Urlaubsreise entstehen. Der Hauptkostenfaktor bei Urlaubsreisen für schwerbehinderte pflegebedürftige Menschen sind ja weniger Kosten für An/Abreise, Unterkunft und Verpflegung, sondern die Betreuungskosten.
Meine Tochter macht im Jahr zwei Reisen, eine zweiwöchige im Frühjahr/Sommer und eine Kurzreise über Silvester. Die Betreuungskosten für diese Reisen, die ein Mensch ohne Behinderung nicht hat, empfinde ich immer als außergewöhnlich hoch, trotzdem will ich ihr diese Reisen ermöglichen. Wir leben in einem reichen Land und es sollte auch für Menschen mit Behinderung normal und kein Luxus sein, eine zweiwöchige und eine Kurzreise im Jahr machen zu können.
Die Sommerreise meiner Tochter in diesem Jahr kostet z.B. für 2 Wochen incl. Busfahrt, Unterkunft, Verpflegung und Pflege 2.058,00 EUR. Die Kosten teilen sich auf in pflegebedingte Aufwendungen i.H.v. 1.624,00 Euro und Kosten für Busfahrt, Unterkunft und Verpflegung i.H.v. 434,00 Euro. Der größte Posten entfällt bekanntlich immer auf die Pflege, wobei der Verein, mit dem meine Tochter verreist, noch moderate Preise hat. Nutze ich die Möglichkeit, diese Reise über Verhinderungspflege abzurechnen, ist mit solch einer Reise schon der gesamte, von der Krankenkasse zur Verfügung stehende Jahresbetrag = 1.612,00 EUR aufgebraucht.
Bei mehr als einer Reise deiner/s pflegebedürftigen Angehörigen ist es oft sinnvoller, die pflegebedingten Aufwendungen über die Umwandlung des Pflegesachleistungsbetrages abzurechnen, damit die Beträge aus der Verhinderungspflege noch für andere Termine zur Verfügung stehen.
Bleiben wir bei dem Beispiel mit Pflegegrad 5 und dass lt. § 36 SGBXI maximal 40% des Pflegesachleistungsbetrages = 798,00 Euro zur Verfügung gestellt werden können. Du lässt dir von dem Verein, mit dem die Person die du pflegst verreist nach Ende der Reise eine Rechnung über die pflegebedingten Aufwendungen schicken. Das wäre am Beispiel dieser Reise 1.624,00 EUR. Du reichst diese Rechnung bei deiner gesetzlichen Krankenkasse ein z.B. mit folgendem Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage überlasse ich Ihnen die Rechnung von …… über Pflegeleistungen.
Da ich keine Pflegesachleistungen für die Pflege von ….. in Anspruch nehme, danke ich Ihnen für die Umwandlung des Pflegesachleistungsbetrages nach §36 SGB XI und bitte um Überweisung auf folgendes Konto…….
Du erhälst von dergesetzlichen Krankenkasse eine Erstattung je nach Pflegegrad siehe oben. Das rechnet sich oft besser, als wenn du die Kosten der Reise über Verhinderungspflege abrechnest. Das Gleiche kannst du dann bei der zweiten Reise im Jahr machen.
Bei mir hat das so funktioniert und ich wünsche auch dir zum Wohl deiner/s pflegebedürftigen Angehörigen viel Erfolg damit.